Grenzbebauung – so viel Abstand braucht Ihr Haus

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Regeln zu Abstandsflächen variieren je nach Bundesland

Jedes Bundesland hat seine eigenen Bauordnungen, welche sich voneinander in gewisser Weise unterscheiden. Die einzuhaltenden Abstandsflächen ergeben sich aus den umgeklappten Fassaden des Gebäudes und eines Teils der Dachfläche – je nach Dachneigung. Der Mindestabstand zum Nachbargrundstück beträgt in der Regel drei Meter, wobei sie auf dem eigenen Grundstück liegen müssen.

Tipp: Eine Ausnahme bilden an öffentliche Plätze oder Straßen angrenzende Grundstücke, welche bis zu deren Hälfte mit den Flächen überschattet werden dürfen.

Berechnungsformel von Abstandsflächen gibt die Richtung vor

Natürlich werden Abstandsflächen anhand einer speziellen Rechnung ermittelt. Diese lautet:

TA = F * (H + FD * HD).

Das sieht sehr kompliziert aus, ist es aber nicht: TA steht für die Tiefe der Abstandsfläche. F bezeichnet den in der jeweiligen Bauordnung angegebenen Faktor. Mit H wird die Höhe des Daches abgekürzt und DN bedeutet Dachneigung. FD ist dabei ein weiterer Faktor, welcher in der Bauordnung nachzuschlagen ist.

Dachflächen bestimmten die Gebäudehöhe

Dachflächen mit einem Neigungswinkel von mehr als 70 Grad zählen vollständig zur Gebäudehöhe – in allen Bundesländern! Flachdächer rechnen Sie dagegen nur zu einem Drittel oder einem Viertel dazu. Vergessen Sie aber nicht, dass die Dachüberstände nicht zu groß sein dürfen, damit der gesetzliche vorgeschriebene Abstand zum Nachbarn nicht überschritten wird.

Erker, Balkone und andere Sonderbauteile

In allen Bundesländern strebt man nach einer nicht zu komplizierten Berechnung von Abstandsflächen; deshalb sind die Regelungen in Bezug auf Erker oder Balkon gleich: Alle Bauteile, die weniger als 1,5 m herausragen und weniger als ein Drittel der Fassadenfläche einnehmen, spielen für die Berechnung der Abstandsflächen keine Rolle.

16-Meter-Privileg nur in NRW und Bayern bindend

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Das sogenannte „16-Meter-Privileg“ war eine Zeit lang allgemein gültig. Im Moment ist es nur noch in Nordrhein-Westfalen und Bayern weiterhin rechtskräftig. Diese Regel besagt, dass bei maximal zwei Außenwänden, die weniger als 16 Meter lang sind, nicht die gesamte Gebäudehöhe maßgeblich ist, sondern nur die halbe.

Zulässige Grenzbebauung: Garage, Carport und Co.

Es wird nichts so heiß gegessen wie es gekocht wird. Deshalb haben Landesbauordnungen Abstriche bei der Grenzbebauung in Bezug auf Garagen, Schuppen, Carports und andere Abstellobjekte gemacht. Diese dürfen unmittelbar an der Grundstücksgrenze gebaut werden, wobei sie nicht mehr als 9 Meter lang sein dürfen und ihre Summe zu allen Nachbargrenzen nicht 15 Meter überschreiten darf. Ihre zulässige Höhe liegt bei maximal 3 Metern.

Wichtig: Keines dieser Gebäude darf jedoch Öffnungen (Fenster) in den der Nachbargrenze zugekehrten Wänden besitzen!

Da Grenzbebauung sehr oft zu Problemen mit den Nachbarn führen kann, ist es sinnvoll, sich intensiver mit dieser Thematik zu befassen, um Streitigkeiten im Vorfeld zu vermeiden. Als Hausbau-Experte in Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern sind wir Ihr erster Ansprechpartner, wenn es um die Planung massiver Häuser geht. Nehmen Sie gleich Kontakt zu uns über unser Kontaktformular auf und fordern Sie Ihr unverbindliches Angebot an!

04.12.2017
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