Grenzbebauung – das gilt es zu beachten

Bei allen Gebäuden ist ein Mindestabstand zum angrenzenden Grundstück einzuhalten. Was das in der Praxis bedeutet, erfahren Sie hier.

Grenzbebauung – so viel Abstand braucht Ihr Haus

Wir hatten dieses Thema schon 2017 aufgegriffen. Da es in der Zwischenzeit neue Regelungen gibt, wollen wir hier noch einmal eine Aktualisierung einbringen.

Grundstücksgrenzen sind beim Hausbau ein sehr wichtiges Thema, schließlich will niemand Ärger mit den Nachbarn wegen eines zu nah gelegenen Balkons! Deswegen gibt es feste Regeln zur Grenzbebauung, welche Abstandsflächen zwischen Gebäuden und Gebäudeteilen ganz genau definieren. Welche Mindestabstände unbedingt zu beachten sind, lesen Sie im Folgenden.

Regeln zu Abstandsflächen variieren je nach Bundesland

Jedes Bundesland hat seine eigenen Bauordnungen, welche sich voneinander in gewisser Weise unterscheiden. Die einzuhaltenden Abstandsflächen ergeben sich aus den umgeklappten Fassaden des Gebäudes und eines Teils der Dachfläche – je nach Dachneigung. Der Mindestabstand zum Nachbargrundstück beträgt in der Regel drei Meter, wobei sie auf dem eigenen Grundstück liegen müssen.

Seit 2018 gibt es hier eine neue Gesetzeslage, welche mittlerweile auch zu hundert Prozent von den Ämtern umgesetzt wird. Es ist jetzt so, dass Aufschüttungen und Abtragungen auch Abstandsflächen (auch in geringer Höhe) erzeugen. Gerade bei kleineren Grundstücken, oder Grundstücken mit stärkerem Gefälle, kann es hier schwierig werden das im Bauantrag gesetzeskonform darzustellen. Das bedeutet, dass dieses Thema schon bei der ersten Planung mit bedacht werden sollte.

Eine weitere Regelung betrifft die Dachüberstände in Mecklenburg-Vorpommern. Hier war es in den letzten Jahren immer etwas schwammig, so dass man sich ja eigentlich über eine einheitliche Lösung freuen könnte. Was dabei herausgekommen ist, erschließt sich mir nicht wirklich. Der Dachüberstand von 50 cm inkl. Dachrinne darf in der Abstandsfläche liegen. Ist der Dachüberstand größer als 50 cm, muss der gesamte Dachüberstand außerhalb der Abstandsfläche liegen. Unsere Häuser haben im Regelfall einen Dachüberstand von 50 cm von Vorderkante Fassade bis Vorderkante Stirnbrett. Es kommt also die Dachrinne noch hinzu, so dass es dann ca. 65 cm sind. Das Haus muss dann jetzt 3,65 m von der Grenze weg stehen. Auch dieses Thema sollte also rechtzeitig auf den Tisch kommen, um später böse Überraschungen zu vermeiden.

Tipp: Eine Ausnahme bilden an öffentliche Plätze oder Straßen angrenzende Grundstücke, welche bis zu deren Hälfte mit den Flächen überschattet werden dürfen, wenn keine Baugrenze eingezeichnet ist.

Berechnungsformel von Abstandsflächen gibt die Richtung vor

Natürlich werden Abstandsflächen anhand einer speziellen Rechnung ermittelt. Diese lautet:

TA = F * (H + FD * HD).

Das sieht sehr kompliziert aus, ist es aber nicht: TA steht für die Tiefe der Abstandsfläche. F bezeichnet den in der jeweiligen Bauordnung angegebenen Faktor. Mit H wird die Höhe des Daches abgekürzt und DN bedeutet Dachneigung. FD ist dabei ein weiterer Faktor, welcher in der Bauordnung nachzuschlagen ist.

Dachflächen bestimmten die Gebäudehöhe

Dachflächen mit einem Neigungswinkel von mehr als 70 Grad zählen vollständig zur Gebäudehöhe – in allen Bundesländern! Flachdächer rechnen Sie dagegen nur zu einem Drittel oder einem Viertel dazu. Vergessen Sie aber nicht, dass die Dachüberstände nicht zu groß sein dürfen, damit der gesetzliche vorgeschriebene Abstand zum Nachbarn nicht überschritten wird.

Erker, Balkone und andere Sonderbauteile

Hier gibt es, was kaum zu glauben ist, einheitliche Regelungen in Bezug auf Erker oder Balkon gleich: Alle Bauteile, die weniger als 1,5 m herausragen und weniger als ein Drittel der Fassadenfläche einnehmen, spielen für die Berechnung der Abstandsflächen keine Rolle. Wenn es einen B-Plan gibt, kann es auch dort festgelegt sein oder mit dem Wörtchen „kann“ versehen sein. Hier kann es dann sein, dass man einen gesonderten Antrag auf Abweichung stellen muss. (Entbürokratisierung)


Zulässige Grenzbebauung: Garage, Carport und Co.

Es wird nichts so heiß gegessen wie es gekocht wird. Deshalb haben Landesbauordnungen Abstriche bei der Grenzbebauung in Bezug auf Garagen, Schuppen, Carports und andere Abstellobjekte gemacht. Diese dürfen unmittelbar an der Grundstücksgrenze gebaut werden, wobei sie nicht mehr als 9 Meter lang sein dürfen und ihre Summe zu allen Nachbargrenzen nicht 15 Meter überschreiten darf. Ihre zulässige Höhe liegt bei maximal 3 Metern.

Wichtig: Keines dieser Gebäude darf jedoch Öffnungen (Fenster) in den der Nachbargrenze zugekehrten Wänden besitzen!

Da Grenzbebauung sehr oft zu Problemen mit den Nachbarn führen kann, ist es sinnvoll, sich intensiver mit dieser Thematik zu befassen, um Streitigkeiten im Vorfeld zu vermeiden. Als Hausbau-Experte in Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern sind wir Ihr erster Ansprechpartner, wenn es um die Planung massiver Häuser geht. Nehmen Sie gleich Kontakt zu uns über unser Kontaktformular auf oder rufen Sie uns unter 03843 7765 53 an!


02.12.2023