Dachgeschoss als Vollgeschoss – Bebauungsplan beachten

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Bild Dachgeschoss 1

Definition des Geschosses nicht einheitlich

Eine pauschale Aussage zum Vollgeschoss ist nicht möglich, da die Definition nicht bundeseinheitlich geregelt ist. Die Bestimmungen zur Vollgeschossigkeit finden Sie immer in der für Ihre Region gültigen Landesbauordnung.

Als Beispiel: In der Bauordnung für Mecklenburg-Vorpommern sind Vollgeschosse Geschosse, „deren Deckenoberkante im Mittel mehr als 1,40 m über die Geländeoberfläche hinausragt […].“ Das heißt, dass der Keller üblicherweise nicht als Vollgeschoss gezählt wird.

Außerdem besagt die Ordnung, dass das Geschoss über mindestens zwei Drittel der Grundfläche eine Höhe von mindestens 2,30 Meter haben muss. Nur dann gilt es als Vollgeschoss. Nicht berücksichtigt werden

  • Zwischendecken
  • Zwischenböden
  • unbegehbare Hohlräume

bei der Bestimmung der Geschossanzahl.

Dachgeschoss oder Vollgeschoss – das ist hier die Frage

Die höchste „Fehleranfälligkeit“ bei der Definition von Vollgeschossen besteht bei dem Dachgeschoss Ihres Hauses. Dieses hat in der Regel eine kleinere Grundfläche, da es sich eben direkt unter der Dachhaut befindet und je nach Dachart mehr oder weniger geneigte Dachflächen aufweist. Dachgeschosse werden daher auch als „Staffelgeschoss“ bezeichnet.

Nach den oben genannten Angaben für Mecklenburg-Vorpommern, die in ähnlicher Form auch in den Bauordnungen anderer Bundesländer stehen, müssten 75% Ihres Dachgeschoss mehr als 2,30 m hoch sein – erst dann gilt es als Vollgeschoss. Messen müssen Sie immer von der Oberkante des Fußbodens bis zur Oberkante der Dachhaut – ausschlaggebend ist also das Außenmaß bzw. die „lichte Raumhöhe“.

Zur Grundfläche zählen außerdem lediglich überdachte Flächen. Eine Dachterrasse würde deshalb zum Beispiel nicht mit eingerechnet werden.

Bild Dachgeschoss 2

Berechnung – Vorsicht beim Umbau von Dachgeschossen

Für die exakte Berechnung ermitteln Sie die horizontale Schnittfläche auf der Höhe von 2,30 m. Dazu zählen auch Dachgauben, die sich auf dieser Höhe befinden.

Gerade bei einem nachträglichen Umbau eines Dachgeschosses oder beim Dachausbau ist daher auch besondere Vorsicht geboten. Ergänzen Sie nämlich Dachgauben, die über die ursprüngliche Fläche hinausragen, wird die maximal zulässige Fläche schnell überschritten und ein Nichtvollgeschoss verwandelt sich in ein Vollgeschoss.

11.05.2015
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